Wer eine Abmahnung erhält, bekommt einen großen Schreck, gefolgt von Panik. Was also tun bei einer Filesharing-Abmahnung? Flattert die Abmahnung ins Haus heißt es:
kein Kontakt zum Abmahner
keine Erklärung unterschreiben
Ruhe bewahren
Rat einholen
Wir raten davon ab, einfach eine vorformulierte, sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung (im Urheberrecht Unterwerfungserklärung genannt) abzugeben, die man im Internet gefunden hat. Ganz dringend raten wir davon ab, weitere Erklärungen und Mitteilungen an den Abmahner von anderen Leuten einfach zu übernehmen. Wer sich dabei nicht auskennt, muss Glück haben, erstens eine fachkundige Formulierung zu finden und zweitens eine Formulierung zu finden, die einerseits zur aktuellen Rechtsprechung passt und vor allem auf den eigenen Fall passt und die Sache nicht verschlimmert. Schnell ist etwas zusammen kopiert und eingefügt (oder halb-automatisiert zusammengestellt), was später aufgrund von unbeabsichtigten Eingeständnissen zu Problemen führen kann. Gut gemeint ist eben leider nicht immer gut gemacht, wenn man sich in der Zivilprozessordnung und im Urheberrecht nicht auskennt oder keine Erfahrung mit der gesamten Vorgehensweise hat. Selbst Muster von hilfsbereiten Stellen für Verbraucher, die uns vorlagen, enthielten in der Vergangenheit eindeutig ungünstige Ausführungen. Wir haben umfassende Erfahrung auf dem Gebiet der Abmahnungen wegen Filesharing und wissen, was mit der Abmahnung zu tun ist, was zu unterlassen ist und wie es weitergeht – auch ohne teure Vergleiche.
Wann fängt der Schutz durch Urheberrecht an? Welche Lizenz ist die richtige? Wann darf man fremde Werke verwenden, was erlaubt die Lizenz? Was ist strafbar? Was passiert bei einer Weggabe der Rechte an Dritte? Wir beraten und vertreten Sie gerne; seien ...