Anspruch auf vollständige Akteneinsicht im sozialgerichtlichen Verfahren
Vorliegend hatte das Jobcenter den Anspruch auf Akteneinsicht mit der Begründung verwehrt, es müsse die denunzierende Quelle geschützt werden. Das Sozialgericht hatte zwar zugesichert, den ihm bekannten Inhalt „nicht zu verwenden“, der Verfahrensgegner hatte aber munter angebliche Tatsachen und Fragen in das Verfahren eingebracht, zu denen eine Stellungnahme abzugeben war. Da der Vortrag völlig unverständlich war und Vorhaltungen aus der Luft gegriffen wurden, lag die dringende Vermutung nahe, dass das Jobcenter dabei auf den Inhalt der uns gegenüber geheim gehaltenen Aktenteile Bezug nahm. Es war weder das einzige Verfahren, noch ist die Entscheidung des Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg dazu befriedigend. In anderer Sache kam es zu einem Vergleich. Offenbar hält jedenfalls das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg § 120 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 99 Abs. 2 VwGO (analog) nicht für anwendbar: direkt hier LSG Berlin-Brandenburg L 18 AS 2267/10 B, unter juris oder Gerichtsentscheidungen Berlin-Brandenburg. Das ganz praktische Problem – was aber jahrelang kein Richter gestört hatte – ist offensichtlich: wie soll man eine Stellungnahme zu etwas abgeben, wovon man keine Kenntnis hat. Das Sozialgericht insistierte dennoch; soviel zum „nicht verwenden“ – rechtliches Gehör, nie gehört.